231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 37a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten
V. Finanzierung - 2. Gebühren
Art. 37a EG-BB · Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten
1. Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.