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231.1 EG-BB CH-SG

Art. 37a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten

V. Finanzierung - 2. Gebühren
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Art. 37a EG-BB · Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten

1. Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

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