Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.1 EG-BB CH-SG

Art. 36a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten

V. Finanzierung - 2. Gebühren
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Art. 36a EG-BB · Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten

1. Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten für kantonale Brückenangebote.

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