231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 36 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten
V. Finanzierung - 2. Gebühren
Art. 36 EG-BB · Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten
1. Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für
a) ...
b) kantonale Lehrwerkstätten;
c) Aufnahmeverfahren für den Berufsmaturitätsunterricht;
d) Angebote an kantonalen Höheren Fachschulen. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
2. Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten erheben.