Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.1 EG-BB CH-SG

Art. 36 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten

V. Finanzierung - 2. Gebühren
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Art. 36 EG-BB · Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten

1. Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für

a) ...

b) kantonale Lehrwerkstätten;

c) Aufnahmeverfahren für den Berufsmaturitätsunterricht;

d) Angebote an kantonalen Höheren Fachschulen. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

2. Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten erheben.

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