231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 34 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - e) Baubeiträge
V. Finanzierung - 1. Kostenbeteiligung
Art. 34 EG-BB · e) Baubeiträge
1. Der Kanton kann Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Der Bau wird während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet.
2. Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.