231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 32 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - c) Weiterbildung
V. Finanzierung - 1. Kostenbeteiligung
Art. 32 EG-BB · c) Weiterbildung
1. Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht bereitgestellt werden, insbesondere an Angebote
a) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
b) zum Ausgleich regionaler Unterschiede beim Weiterbildungsangebot.
2. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.