231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 31 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - b) Höhere Berufsbildung
V. Finanzierung - 1. Kostenbeteiligung
Art. 31 EG-BB · b) Höhere Berufsbildung
1. Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an
a) Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen. Ein Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten;
b) Bildungsgänge an Höheren Fachschulen. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
2. Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote.
3. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.