231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 30 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Beiträge a) Grundbildung
V. Finanzierung - 1. Kostenbeteiligung
Art. 30 EG-BB · Beiträge a) Grundbildung
1. Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an
a) ausserkantonale Lehrwerkstätten, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten;
b) überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.
2. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.