Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.1 EG-BB CH-SG

Art. 30 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Beiträge a) Grundbildung

V. Finanzierung - 1. Kostenbeteiligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 EG-BB · Beiträge a) Grundbildung

1. Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an

a) ausserkantonale Lehrwerkstätten, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten;

b) überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.

2. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

← Art. 29 EG-BB Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Geltungsbereich Art. 31 EG-BB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →