Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.1 EG-BB CH-SG

Art. 24 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Weiterbildung

III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
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Art. 24 EG-BB · Weiterbildung

1. Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.

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