231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 24 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Weiterbildung
III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
Art. 24 EG-BB · Weiterbildung
1. Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.