231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 23 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Höhere Berufsbildung
III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
Art. 23 EG-BB · Höhere Berufsbildung
1. Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung anbieten.
2. Die Regierung legt das Angebot fest.