Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.1 EG-BB CH-SG

Art. 23 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Höhere Berufsbildung

III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
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Art. 23 EG-BB · Höhere Berufsbildung

1. Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung anbieten.

2. Die Regierung legt das Angebot fest.

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