231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 18a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - d) Vorschriften der Regierung
II. Berufliche Grundbildung - 4. Berufsfachschulen
Art. 18a EG-BB · d) Vorschriften der Regierung
1. Die Regierung regelt durch Verordnung
a) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission;
b) welche Zuständigkeiten die Berufsfachschulkommission durch Reglement der Schulleitung übertragen kann.
2. Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in der Berufsfachschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.