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Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf - Profile[[1]](#articletitle_text_fn_20619_2_1_c)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf · Profile[[1]](#articletitle_text_fn_20619_2_1_c)

1. Der Vorstand der EDK erlässt für Zusatzausbildungen, deren Inhalt eine Mehrheit der Kantone betreffen, ein Profil, in welchem ausbildungsspezifische Elemente sowie der Mindestumfang der Zusatzausbildung definiert werden.

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