Art. 2 Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) - Titelstruktur
Art. 2 Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) · Titelstruktur
1. Der Titel umfasst die folgenden Elemente
a) «Bachelor» oder «Master»;
b) Fachbereich oder methodischer Zugang: «of Arts» oder «of Science»;
c) verleihende Hochschule.
2. Zusätzlich kann vor oder nach dem Element nach Abs. 1 Bst. c die fachliche Ausrichtung nach Art. 3 angefügt werden.
3. Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b können wie folgt abgekürzt werden
a) BA oder BSc;
b) MA oder MSc.
4. Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang nach Abs. 1 Bst. b ein Studiengang zugeordnet werden soll.
5. Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente nach Bst. a und b beigefügt werden.
6. Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule nach Abs. 1 Bst. c eine einheitliche Benennung festzulegen.