Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
230.326 CH-SG

Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_20629_2_1_c)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Das Reglement regelt die Benennung der Diplome für verschiedene Schulstufen sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CA) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene im Rahmen der Bologna-Reform.

I. Diplomstudien

1. Der Titel umfasst die folgenden Elemente

a) «Bachelor» oder «Master»;

b) Fachbereich oder methodischer Zugang: «of Arts» oder «of Science»;

c) verleihende Hochschule.

2. Zusätzlich kann vor oder nach dem Element nach Abs. 1 Bst. c die fachliche Ausrichtung nach Art. 3 angefügt werden.

3. Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b können wie folgt abgekürzt werden

a) BA oder BSc;

b) MA oder MSc.

4. Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang nach Abs. 1 Bst. b ein Studiengang zugeordnet werden soll.

5. Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente nach Bst. a und b beigefügt werden.

6. Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule nach Abs. 1 Bst. c eine einheitliche Benennung festzulegen.

I. Diplomstudien

1. Wird eine fachliche Ausrichtung nach Art. 2 Abs. 2 in englischer Sprache angegeben, so sind die folgenden Termini zu verwenden

a) für die Vorschulstufe: «in Pre-Primary Education»;

b) für die Vorschul- und Primarstufe: «in Pre-Primary and Primary Education»;

c) für die Primarstufe: «in Primary Education»;

d) für die Sekundarstufe I: «in Secondary Education»;

e) für Sonderpädagogik: «in Special Needs Education»;

f) für Logopädie: «in Speech and Language Therapy»;

g) für Psychomotoriktherapie: «in Psychomotor Therapy».

2. Die in Abs. 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen, mit Ausnahme des Bachelor-Abschlusses beim Studium für die Sekundarstufe I, nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Anerkennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt.

3. Beim Bachelor für die Sekundarstufe I muss in der Urkunde der folgende Zusatz angebracht werden: «Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbefähigung.»

II. Weiterbildungen[[1]](#titletitle_text_fn_6620_2_1_c)

1. Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: «Master of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]).

2. Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: «Diploma of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]).

3. Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: «Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]).

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