Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
230.322 CH-SG

Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die

a) den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder an einer andern Hochschule und

b) die Befähigung zur Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, entweder in der Heilpädagogischen Früherziehung oder in der Schulischen Heilpädagogik, ausweisen.

2. Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.

← Art. 1 Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) Grundsatz Art. 3 Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →