230.322
CH-SG
Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder an einer andern Hochschule und
b) die Befähigung zur Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, entweder in der Heilpädagogischen Früherziehung oder in der Schulischen Heilpädagogik, ausweisen.
2. Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.
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Grundsatz
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