230.320
CH-SG
Art. 32 Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen - Übergangsbestimmung
IX. Schlussbestimmungen
Art. 32 Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen · Übergangsbestimmung
1. Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements noch während zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2. Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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