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230.320 CH-SG

Art. 3 Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen

II. Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung
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Art. 3 Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen

1. Anerkannt werden können Lehrdiplome einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule,

a) die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen,

b) deren Ausbildungen die im vorliegenden Reglement festgelegten minimalen Anforderungen erfüllen und

c) die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 institutionell akkreditiert sind.

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