Art. 2 Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen - Definitionen
Art. 2 Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen · Definitionen
1. Die Primarstufe umfasst die Schuljahre 1 bis 8, die Sekundarstufe I die Schuljahre 9 bis 11. Sie bilden zusammen die obligatorische Schule.
2. Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie 30-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen.
3. Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen vereint. Die Integrationsfächer der Sekundarstufe I sind im Anhang aufgeführt.
4. Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder zu einem Hochschulabschluss führt. Werden Leistungen im Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe erworben, wird von Studienleistungen gesprochen.
5. Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung, insbesondere Weiterbildung.
6. Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben.