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Art. 8 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Prüfungsart

II. Ergänzungsprüfungen
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Art. 8 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Prüfungsart

1. In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft

a) erste Landessprache: schriftlich und mündlich,

b) zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich,

c) Mathematik: schriftlich und mündlich,

d) Bereich Naturwissenschaften: schriftlich,

e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

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