230.313
CH-SG
Art. 8 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Prüfungsart
II. Ergänzungsprüfungen
Art. 8 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Prüfungsart
1. In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft
a) erste Landessprache: schriftlich und mündlich,
b) zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich,
c) Mathematik: schriftlich und mündlich,
d) Bereich Naturwissenschaften: schriftlich,
e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.
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Gegenstand
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