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Art. 7 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen - Prüfungsfächer

II. Ergänzungsprüfungen
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Art. 7 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · Prüfungsfächer

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen

a) erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),

b) zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch,

c) Mathematik,

d) Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und

e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).

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