Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
230.313 CH-SG

Gegenstand

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (14)

Art. 1 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 2 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 3 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 4 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 5 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 6 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 7 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 8 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 9 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 10 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 11 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 12 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 13 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen Art. 15 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Gesetzestext (14 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.

2. Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses als einer schweizerischen oder schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur Zulassung

a) an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 und

b) zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006.

3. Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturitätskommission.

2. Sie werden unter Vorbehalt von Abs. 3 von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen.

3. Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine Schule mit schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen

a) der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung[4] und

b) der Verordnung vom 4. Februar 1970 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung[5].

2. Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

3. Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen.

2. Sie sind in den Richtlinien gemäss Art. 6 enthalten.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu diesem Reglement Richtlinien. Diese regeln insbesondere

a) Einzelheiten über die Zulassung,

b) die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer,

c) das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien,

d) die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und

e) die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.

2. Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

3. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Vorstands der EDK.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen

a) erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),

b) zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch,

c) Mathematik,

d) Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und

e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).

II. Ergänzungsprüfungen

1. In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft

a) erste Landessprache: schriftlich und mündlich,

b) zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich,

c) Mathematik: schriftlich und mündlich,

d) Bereich Naturwissenschaften: schriftlich,

e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden.

2. Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt werden.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2. Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.

3. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.

4. Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a) mindestens 20 Punkte erreicht,

b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 und

c) keine Note unter 2 hat.

2. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt,

b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt,

c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt,

d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerdeverfahren gelten

a) für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung,

b) für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.

II. Ergänzungsprüfungen

1. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.

2. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

III. Schlussbestimmungen

1. Wer die Prüfung gestützt auf das Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004 begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach diesem Recht abschliessen.

2. Wer die Prüfung gestützt auf das Passerellenreglement gemäss Absatz 1 nicht bestanden hat, kann sie ab dem 1. Januar 2012 nur noch nach neuem Recht wiederholen.

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