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219.11 VH CH-SG

Art. 9 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

II. Bewilligungen - 1. Verfahren
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Art. 9 VH · b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

1. Das Bildungsdepartement entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.

2. Es kann die Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs mit Auflagen verbinden.

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