219.11
VH
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
II. Bewilligungen - 1. Verfahren
Art. 9 VH · b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
1. Das Bildungsdepartement entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.
2. Es kann die Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs mit Auflagen verbinden.