Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.11 VH CH-SG

Art. 8 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Entscheid a) Betriebsbewilligung

II. Bewilligungen - 1. Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VH · Entscheid a) Betriebsbewilligung

1. Die Regierung entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.

2. Sie kann die Erteilung der Betriebsbewilligung mit Auflagen verbinden.

← Art. 7 VH Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Private Hochschulen Art. 9 VH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →