219.11
VH
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - d) Prüfung
II. Bewilligungen - 1. Verfahren
Art. 7 VH · d) Prüfung
1. Das Amt für Hochschulen prüft das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs.
2. Es kann dabei
a) weitere Unterlagen verlangen;
b) Dritte beiziehen. Die tatsächlichen Kosten dafür trägt die Hochschule.