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219.11 VH CH-SG

Art. 6 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - c) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

II. Bewilligungen - 1. Verfahren
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Art. 6 VH · c) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

1. Die private Hochschule reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs ein. Es enthält insbesondere

a) den Nachweis einer Betriebsbewilligung;

b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 23 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015;

c) die Zusicherung, dass Studierende, die für den Studiengang immatrikuliert sind, diesen abschliessen können.

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