219.11
VH
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - 2. ohne vorläufige Betriebsbewilligung
II. Bewilligungen - 1. Verfahren
Art. 5 VH · 2. ohne vorläufige Betriebsbewilligung
1. Soweit eine private Hochschule ohne vorläufige Betriebsbewilligung über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 verfügt, stellt die Trägerschaft dem Amt für Hochschulen direkt ein Gesuch um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung.
2. Das begründete Gesuch enthält insbesondere
a) ein Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;
b) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.