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219.11 VH CH-SG

Art. 4 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - b) definitive Betriebsbewilligung 1. auf Basis einer vorläufigen Betriebsbewilligung

II. Bewilligungen - 1. Verfahren
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Art. 4 VH · b) definitive Betriebsbewilligung 1. auf Basis einer vorläufigen Betriebsbewilligung

1. Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere

a) den Nachweis einer vorläufigen Betriebsbewilligung;

b) ein aktualisiertes Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;

c) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011[4].

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