Art. 3 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Gesuch a) vorläufige Betriebsbewilligung
Art. 3 VH · Gesuch a) vorläufige Betriebsbewilligung
1. Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere
a) ein Betriebskonzept;
b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 22 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015.
2. Das Betriebskonzept enthält insbesondere Angaben über
a) die Trägerschaft und Rechtsform;
b) den beantragten Hochschultypus, namentlich
1. universitäre Hochschule;
2. Fachhochschule oder pädagogische Hochschule;
c) die Organisation und insbesondere Informationen über die strategischen und operativen Organe;
d) das Studienangebot, die Forschungsgebiete sowie die Dienstleistungen;
e) die Studienordnung, insbesondere mit Angaben über die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Bezeichnung der Titel;
f) die personellen Ressourcen, insbesondere Lehr- und Forschungspersonal mit Angaben zu Qualifikationen;
g) die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen;
h) die Infrastruktur;
i) den Finanzplan über fünf Jahre;
j) die Massnahmen der Qualitätssicherung;
k) die Angaben zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem.