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219.11 VH CH-SG

Art. 21 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - b) Inhalt

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung
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Art. 21 VH · b) Inhalt

1. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a) die strategische Ausrichtung der Hochschule sowie der Studiengänge;

b) die Ziele und Entwicklungsschwerpunkte der Hochschule;

c) die Art der Beteiligung des Kantons St.Gallen an der strategischen Führung der Hochschule;

d) die Leistungen der Hochschule;

e) die Form und Höhe der Beiträge;

f) das Berichtswesen;

g) die Rechnungsführung;

h) die Dauer und Erneuerung der Leistungsvereinbarung.

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