219.11
VH
CH-SG
Art. 21 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - b) Inhalt
III. Beiträge und Leistungsvereinbarung
Art. 21 VH · b) Inhalt
1. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a) die strategische Ausrichtung der Hochschule sowie der Studiengänge;
b) die Ziele und Entwicklungsschwerpunkte der Hochschule;
c) die Art der Beteiligung des Kantons St.Gallen an der strategischen Führung der Hochschule;
d) die Leistungen der Hochschule;
e) die Form und Höhe der Beiträge;
f) das Berichtswesen;
g) die Rechnungsführung;
h) die Dauer und Erneuerung der Leistungsvereinbarung.