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219.11 VH CH-SG

Art. 20 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Leistungsvereinbarung a) Grundsatz

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung
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Art. 20 VH · Leistungsvereinbarung a) Grundsatz

1. Werden Beiträge an einen Studiengang ausgerichtet, schliesst das Amt für Hochschulen mit der Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab.

2. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

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