219.11
VH
CH-SG
Art. 20 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Leistungsvereinbarung a) Grundsatz
III. Beiträge und Leistungsvereinbarung
Art. 20 VH · Leistungsvereinbarung a) Grundsatz
1. Werden Beiträge an einen Studiengang ausgerichtet, schliesst das Amt für Hochschulen mit der Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab.
2. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Regierung.