Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.11 VH CH-SG

Art. 2 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Freiheit von Lehre und Forschung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VH · Freiheit von Lehre und Forschung

1. Die Hochschule sorgt dafür, dass

a) die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung gewährleistet ist;

b) die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird;

c) alle Angehörigen der Hochschule die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.

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