219.11
VH
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Freiheit von Lehre und Forschung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VH · Freiheit von Lehre und Forschung
1. Die Hochschule sorgt dafür, dass
a) die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung gewährleistet ist;
b) die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird;
c) alle Angehörigen der Hochschule die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.