219.11
VH
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Höchstgrenze der Beiträge
III. Beiträge und Leistungsvereinbarung
Art. 19 VH · Höchstgrenze der Beiträge
1. Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer universitären Hochschule richtet sich nach Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen vom 27. Juni 2019.
2. Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule richtet sich nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003.