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219.11 VH CH-SG

Art. 13 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

II. Bewilligungen - 2. Wirkung und Dauer
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Art. 13 VH · b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

1. Die erteilte Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs bewirkt die Anerkennung dieses Studiengangs.

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