219.11
VH
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
II. Bewilligungen - 2. Wirkung und Dauer
Art. 13 VH · b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
1. Die erteilte Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs bewirkt die Anerkennung dieses Studiengangs.