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219.11 VH CH-SG

Verordnung über die privaten Hochschulen (VH) - Private Hochschulen (VH)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Als private Hochschulen gelten Institutionen ohne kantonale Trägerschaft, die Bildungsdienstleistungen im Hochschulbereich anbieten.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Hochschule sorgt dafür, dass

a) die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung gewährleistet ist;

b) die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird;

c) alle Angehörigen der Hochschule die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere

a) ein Betriebskonzept;

b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 22 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015.

2. Das Betriebskonzept enthält insbesondere Angaben über

a) die Trägerschaft und Rechtsform;

b) den beantragten Hochschultypus, namentlich

1. universitäre Hochschule;

2. Fachhochschule oder pädagogische Hochschule;

c) die Organisation und insbesondere Informationen über die strategischen und operativen Organe;

d) das Studienangebot, die Forschungsgebiete sowie die Dienstleistungen;

e) die Studienordnung, insbesondere mit Angaben über die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Bezeichnung der Titel;

f) die personellen Ressourcen, insbesondere Lehr- und Forschungspersonal mit Angaben zu Qualifikationen;

g) die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen;

h) die Infrastruktur;

i) den Finanzplan über fünf Jahre;

j) die Massnahmen der Qualitätssicherung;

k) die Angaben zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere

a) den Nachweis einer vorläufigen Betriebsbewilligung;

b) ein aktualisiertes Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;

c) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011[4].

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Soweit eine private Hochschule ohne vorläufige Betriebsbewilligung über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 verfügt, stellt die Trägerschaft dem Amt für Hochschulen direkt ein Gesuch um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung.

2. Das begründete Gesuch enthält insbesondere

a) ein Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;

b) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Die private Hochschule reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs ein. Es enthält insbesondere

a) den Nachweis einer Betriebsbewilligung;

b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 23 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015;

c) die Zusicherung, dass Studierende, die für den Studiengang immatrikuliert sind, diesen abschliessen können.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Das Amt für Hochschulen prüft das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs.

2. Es kann dabei

a) weitere Unterlagen verlangen;

b) Dritte beiziehen. Die tatsächlichen Kosten dafür trägt die Hochschule.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Die Regierung entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.

2. Sie kann die Erteilung der Betriebsbewilligung mit Auflagen verbinden.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Das Bildungsdepartement entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.

2. Es kann die Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs mit Auflagen verbinden.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Im Amtsblatt werden veröffentlicht

a) die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie ein allfälliger Entzug der Betriebsbewilligung;

b) die Erteilung der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs sowie ein allfälliger Entzug dieser Bewilligung.

II. Bewilligungen - 1. Verfahren

1. Die Hochschule meldet dem Amt für Hochschulen

a) jede massgebliche Änderung am eingereichten Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;

b) unverzüglich Umstände, die dazu führen können, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder für die Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs nicht mehr erfüllt sind;

c) vor Ablauf der Geltungsdauer der institutionellen Akkreditierung nach Art. 19 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 die Erneuerung der institutionellen Akkreditierung.

II. Bewilligungen - 2. Wirkung und Dauer

1. Die erteilte Betriebsbewilligung bewirkt die Anerkennung

a) als Hochschule;

b) der Studiengänge, welche die Hochschule zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung anbietet.

II. Bewilligungen - 2. Wirkung und Dauer

1. Die erteilte Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs bewirkt die Anerkennung dieses Studiengangs.

II. Bewilligungen - 2. Wirkung und Dauer

1. Die vorläufige Betriebsbewilligung gilt fünf Jahre ab Bewilligungsentscheid.

2. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Hochschule stellt wenigstens ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre beim Amt für Hochschulen ein Gesuch um Verlängerung.

3. Die definitive Betriebsbewilligung gilt unbefristet ab Bewilligungsentscheid.

4. Vorbehalten bleibt der Entzug der Betriebsbewilligung.

II. Bewilligungen - 2. Wirkung und Dauer

1. Die Geltungsdauer der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs richtet sich nach der Geltungsdauer der jeweiligen Betriebsbewilligung nach Art. 14 dieses Erlasses.

2. Vorbehalten bleibt der Entzug der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs.

II. Bewilligungen - 3. Kosten

1. Die Kostentragung des Bewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000 und nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses.

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung

1. Die Hochschule reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Beiträge an einen Studiengang ein. Es enthält insbesondere

a) den Nachweis einer Betriebsbewilligung und allenfalls den Nachweis der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs;

b) Angaben zum öffentlichen Bedürfnis am Studiengang;

c) Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung des Studiengangs.

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung

1. Die Beiträge an einen Studiengang werden als jährlicher Pauschalbetrag je Studierende oder je Studierender festgelegt. Sie werden in zwei Tranchen ausgerichtet.

2. An eine Hochschule vom Hochschultypus einer universitären Hochschule können Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Studierende ausgerichtet werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) die Studierenden sind in einen beitragsberechtigten Studiengang immatrikuliert;

b) die Studierenden beziehen Studienleistungen;

c) für die Studierenden gilt der Kanton St.Gallen nach Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen vom 27. Juni 2019 als zahlungspflichtiger Kanton.

3. An eine Hochschule vom Hochschultypus einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Studierende ausgerichtet werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) die Studierenden sind in einen beitragsberechtigten Studiengang immatrikuliert;

b) die Studierenden beziehen Studienleistungen;

c) für die Studierenden gilt der Kanton St.Gallen nach Art. 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 als Wohnsitzkanton.

4. Die Bereitstellung der Mittel für die Beiträge richtet sich nach den allgemeinen finanzhaushaltsrechtlichen Regelungen unter Vorbehalt der Volksrechte.

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung

1. Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer universitären Hochschule richtet sich nach Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen vom 27. Juni 2019.

2. Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule richtet sich nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003.

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung

1. Werden Beiträge an einen Studiengang ausgerichtet, schliesst das Amt für Hochschulen mit der Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab.

2. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung

1. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a) die strategische Ausrichtung der Hochschule sowie der Studiengänge;

b) die Ziele und Entwicklungsschwerpunkte der Hochschule;

c) die Art der Beteiligung des Kantons St.Gallen an der strategischen Führung der Hochschule;

d) die Leistungen der Hochschule;

e) die Form und Höhe der Beiträge;

f) das Berichtswesen;

g) die Rechnungsführung;

h) die Dauer und Erneuerung der Leistungsvereinbarung.

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