Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.1 GHT CH-SG

Art. 9 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Strafbestimmungen

III. Strafbestimmungen
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Art. 9 GHT · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis Fr. 100'000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) ohne Betriebsbewilligung eine Hochschule führt;

b) ohne Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses einen neuen Studiengang einführt.

2. Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einen nach Art. 8 dieses Erlasses geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

b) einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, sie oder er habe eine mit einem Titel nach Art. 8 dieses Erlasses verbundene Ausbildung abgeschlossen.

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