219.1
GHT
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Strafbestimmungen
III. Strafbestimmungen
Art. 9 GHT · Strafbestimmungen
1. Mit Busse bis Fr. 100'000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) ohne Betriebsbewilligung eine Hochschule führt;
b) ohne Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses einen neuen Studiengang einführt.
2. Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) einen nach Art. 8 dieses Erlasses geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein;
b) einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, sie oder er habe eine mit einem Titel nach Art. 8 dieses Erlasses verbundene Ausbildung abgeschlossen.