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219.1 GHT CH-SG

Art. 8 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Grundsatz

II. Titelschutz
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Art. 8 GHT · Grundsatz

1. Titel sind geschützt, wenn sie erworben wurden an

a) der Universität St.Gallen;

b) der Pädagogischen Hochschule St.Gallen;

c) der Ost - Ostschweizer Fachhochschule;

d) einer Hochschule, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses und allenfalls über eine Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses verfügt.

2. Ein unrechtmässig erworbener Titel kann durch die Hochschule entzogen werden, die ihn verliehen hat. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Hochschule.

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