219.1
GHT
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Grundsatz
II. Titelschutz
Art. 8 GHT · Grundsatz
1. Titel sind geschützt, wenn sie erworben wurden an
a) der Universität St.Gallen;
b) der Pädagogischen Hochschule St.Gallen;
c) der Ost - Ostschweizer Fachhochschule;
d) einer Hochschule, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses und allenfalls über eine Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses verfügt.
2. Ein unrechtmässig erworbener Titel kann durch die Hochschule entzogen werden, die ihn verliehen hat. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Hochschule.