219.1
GHT
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Inhalt
I. Private Hochschulen - 3. Verordnung
Art. 7 GHT · Inhalt
1. Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere ergänzende Vorschriften über
a) das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses;
b) das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses;
c) die Wirkung und Dauer der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;
d) den Entzug der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;
e) Leistungsvereinbarungen mit privaten Hochschulen und Beiträge an diese.