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219.1 GHT CH-SG

Art. 7 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Inhalt

I. Private Hochschulen - 3. Verordnung
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Art. 7 GHT · Inhalt

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere ergänzende Vorschriften über

a) das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses;

b) das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses;

c) die Wirkung und Dauer der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;

d) den Entzug der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;

e) Leistungsvereinbarungen mit privaten Hochschulen und Beiträge an diese.

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