219.1
GHT
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Grundsatz
I. Private Hochschulen - 2. Beiträge
Art. 6 GHT · Grundsatz
1. Die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses begründet keinen Anspruch auf kantonale Beiträge.
2. Die Regierung kann Hochschulen, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses verfügen, auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Beiträge an Studiengänge ausrichten, wenn für diese ein öffentliches Bedürfnis besteht.