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219.1 GHT CH-SG

Art. 6 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Grundsatz

I. Private Hochschulen - 2. Beiträge
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Art. 6 GHT · Grundsatz

1. Die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses begründet keinen Anspruch auf kantonale Beiträge.

2. Die Regierung kann Hochschulen, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses verfügen, auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Beiträge an Studiengänge ausrichten, wenn für diese ein öffentliches Bedürfnis besteht.

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