219.1
GHT
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
I. Private Hochschulen - 1. Bewilligung
Art. 4 GHT · Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
1. Führt eine Hochschule, die über eine Bewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses verfügt, einen neuen Studiengang ein, bedarf dieser vor seiner Einführung einer Bewilligung durch das zuständige Departement.
2. Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die Hochschule die qualitativen Voraussetzungen für eine Programmakkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 erfüllt.
3. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.