Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.1 GHT CH-SG

Art. 3 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Definitive Betriebsbewilligung

I. Private Hochschulen - 1. Bewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 GHT · Definitive Betriebsbewilligung

1. Die Regierung erteilt eine definitive Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft auf eigene Kosten nachweist, dass

a) Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des Zwecks der privaten Hochschule bieten;

b) die Hochschule über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 verfügt.

2. Die definitive Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.

← Art. 2 GHT Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Grundsatz Art. 4 GHT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →