219.1
GHT
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Definitive Betriebsbewilligung
I. Private Hochschulen - 1. Bewilligung
Art. 3 GHT · Definitive Betriebsbewilligung
1. Die Regierung erteilt eine definitive Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft auf eigene Kosten nachweist, dass
a) Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des Zwecks der privaten Hochschule bieten;
b) die Hochschule über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 verfügt.
2. Die definitive Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.