219.1
GHT
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Vorläufige Betriebsbewilligung
I. Private Hochschulen - 1. Bewilligung
Art. 2 GHT · Vorläufige Betriebsbewilligung
1. Die Regierung erteilt eine vorläufige Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft bei der Errichtung der Hochschule auf eigene Kosten glaubhaft macht, dass
a) Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des Zwecks der privaten Hochschule bieten;
b) die Hochschule die qualitativen Voraussetzungen für eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 erfüllt.
2. Die vorläufige Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.