219.1
GHT
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Bisherige Anerkennungen
IV. Übergangsbestimmung
Art. 10 GHT · Bisherige Anerkennungen
1. Schulen, die nach [Art. 2bis](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/230.1/de/art2bis) des Gesetzes über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 10. November 1994[[7]](#paragraphtext_content_fn_399430_2_7_c) in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses als Hochschulen anerkannt sind, gelten bis fünf Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses als anerkannt. Die Anerkennung entspricht einer vorläufigen Betriebsbewilligung im Sinn von Art. 2 dieses Erlasses.