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219.1 GHT CH-SG

Art. 1 Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz (GHT) - Grundsatz

I. Private Hochschulen - 1. Bewilligung
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Art. 1 GHT · Grundsatz

1. Die Führung von privaten Hochschulen mit Sitz im Kanton St.Gallen bedarf einer Betriebsbewilligung der Regierung.

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