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Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Frist zur Einreichung

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 2. Bericht zur Leistungsauftragsperiode
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Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Frist zur Einreichung

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsauftragsperiode vorgelegt.

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