218.313
CH-SG
Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Einreichung und Kenntnisnahme
I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung
Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Einreichung und Kenntnisnahme
1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.
2. Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.