218.313
CH-SG
Art. 4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Anhang zur Jahresrechnung
I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung
Art. 4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Anhang zur Jahresrechnung
1. Der Anhang zur Jahresrechnung enthält
a)* die Angaben nach Obligationenrecht;
b)* einen Rückstellungsspiegel;
c)* eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
d)* Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Hochschule.