218.313
CH-SG
Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Jahresrechnung
I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung
Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Jahresrechnung
1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.
2. Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.
3. Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
4. Werden Teilbereiche der Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.