218.313
CH-SG
Art. 18 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - 2. Aufwandüberschuss
III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen
Art. 18 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · 2. Aufwandüberschuss
1. Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.