218.313
CH-SG
Art. 17 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) am Ende der Leistungsauftragsperiode 1. Ertragsüberschuss
III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen
Art. 17 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) am Ende der Leistungsauftragsperiode 1. Ertragsüberschuss
1. Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsauftragsperiode erreicht.
2. Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Hochschulrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.