218.313
CH-SG
Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Strategisches Investitionskapital
II. Eigenkapital
Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Strategisches Investitionskapital
1. Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Hochschule. Es wird zentral geführt.
2. Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
3. Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten.