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Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen[[1]](#articletitle_text_fn_292098_2_1_c)

II. Eigenkapital
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Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen[[1]](#articletitle_text_fn_292098_2_1_c)

1. Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsauftragsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.

2. Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsauftragsperiode vorangehen.

3. Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Hochschulrat die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.

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